Die aktuelle Rechtslage zum
EU-Führerschein
Zur Anmeldung
Für einen rechtsgültigen EU-Führerschein müssen Sie zwei Voraussetzungen erfüllen
Am 26.04.2012 wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGh) verabschiedet, dass alle EU-Staaten die Fahrerlaubnis anderer EU-Staaten ohne zusätzliche Formalitäten anerkennen müssen, auch wenn in Deutschland eine MPU-Auflage besteht. Auch die am 19.01.2013 in Kraft getretene dritte europäische Führerscheinrichtlinie hat in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine innerhalb Europas nichts geändert.
- Es darf keine Fahrsperre vorliegen. Sollte Ihnen der Führerschein entzogen worden sein und Ihnen wurde für eine gewisse Zeit verboten Ihre Fahrerlaubnis neu zu erwerben, so dürfen Sie auch im europäischen Ausland keinen neuen Führerschein machen. Sollten Sie die Sperrfrist nicht einhalten, und trotzdem den Führerschein machen, so ist dieser definitiv ungültig, und zwar in ganz Europa.
- Der Führerscheininhaber muss die Fahrerlaubnis während eines mindestens 185-tägigen zusammenhängenden Aufenthaltes im EU-Mitgliedsstaat erwerben. Die Wohnsitzregelung ist eine zentrale Vorschrift für die Erteilung eines EU-Führerscheines. Für die Berechnung der 185-Tage-Frist ist zunächst entscheidend, dass die Person zum Wohnen berechtigt ist.
185-Tage-Regelung – Die wichtigste Voraussetzung für den EU-Führerschein
Der Erwerb eines EU-Führerscheins setzt nach EU-Richtlinien voraus, dass Sie für mindestens 185 Tage in dem betreffenden Land angemeldet sind. Der EuGH hat am 29.04.2004 folgendes Urteil (Aktenzeichen C-476/01) erlassen: Ein in einem EU-Mitgliedsstaat nach Ablauf der Sperrfrist (z.B. Fahrverbot) erworbener Führerschein muss von deutschen Behörden anerkannt werden. Die Anerkennung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Inhaber in einem anderen EU-Mitgliedsstaat seinen Führerschein erworben hat, in dem er nie einen Wohnsitz hatte. Die Entscheidung des EuGH wird damit begründet, dass die Überprüfung der 185-Tage-Wohnsitzregelung alleinige Sache des Ausstellerstaates ist, da in jedem anderen Fall die Integrität des Staates verletzt wird. Es ist jedoch nicht nötig, 185 Tage auf den Führerschein zu warten, wenn Sie den EU-Führerschein in Polen machen. Sie müssen nur die Anmeldung für mind. 185 Tage besitzen. Nach Ihrer bestandenen Prüfung erhalten Sie bereits ca. drei Wochen später Ihren rechtsgültigen EU-Führerschein ausgehändigt!
Sollte die Gültigkeit Ihres EU-Führerscheins in einer Verkehrskontrolle dann doch einmal angezweifelt werden, besteht kein Grund zur Sorge, wenn Sie die o.g. Punkte eingehalten worden sind. Das EuGH entschied, dass die Prüfung der Erfüllung des Wohnsitzprinzips allein auf Seiten des Landes liegt, das den EU-Führerschein ausstellt. Das heißt, dass bereits die Erteilung des EU-Führerscheins in Polen sowie das Fehlen gegenläufiger Angaben aus dem Ausstellerstaat beweisen, dass die Wohnsitzerfordernisse beim Erwerb beachtet wurden.
Mehrere Wohnsitze sind erlaubt
Wichtig und praxisrelevant ist darüber hinaus, dass kein Wohnsitzverstoß vorliegt, wenn während des betreffenden Zeitraumes ein Wohnsitz in Deutschland beibehalten wurde. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigte, dass eine einwohnermeldeamtliche Meldung in Deutschland (im Zeitraum des Führerscheinerwerbs) nicht gegenläufig als Nachweis eines Wohnsitzverstoßes herangezogen werden kann (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.13, A.Z. 16 B 1287/13 RN 30; EuGH, Urteil v. 26.6.08; C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) und C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.). Folglich liegt trotz Wohnsitzmeldung in Deutschland eine EU-Führerschein-Gültigkeit der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis vor.
Staatsanwaltschaft muss Wohnsitzverstoß belegen
Für etwaige Gerichtsverhandlungen ist daher zu beachten, dass Betroffener keinerlei Äußerungen zur Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses treffen sollten. Die Staatsanwaltschaft bzw. Verwaltungsbehörde müsste aufgrund „unbestreitbarer Tatsachen aus dem Ausstellerstaat” den Nachweis erbringen, dass der Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat bestanden hat, bevor es zum Erwerb der Fahrerlaubnis kam. Lediglich wenn eine Mitteilung des Ausstellermitgliedsstaates vorliegt, nach der sich der deutsche Staatsangehörige im zeitlichen Zusammenhang mit der Erlangung des EU-Führerscheins nicht mindestens 185 Tage im Ausstellermitgliedsstaat aufgehalten hat, muss die Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden. Erst mit dem eindeutigen Hinweis durch den Führerschein-Aussteller-Staat, dass gegen die 185-Tage-Regelung verstoßen wurde, kann die Gültigkeit des Führerscheins angezweifelt werden.
Prinzipiell muss sich der Verstoß entweder aus dem Führerschein selbst ergeben oder aus „anderen, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen”. Hintergrund dieser eingeschränkten Definition ist vermutlich, dass der EuGH eine Ausnahme vom gegenseitigen Anerkennungsgrundsatz für EU-Führerscheine nur in dem Fall machen will, wenn der Ausstellermitgliedsstaat selbst „einräumt”, bei der Führerschein-Ausstellung die Wohnsitzvoraussetzung nicht beachtet zu haben. In sämtlichen anderen Fällen gilt die uneingeschränkte Gültigkeit des Führerscheins auch in Deutschland.
Zusammenfassend müssen für einen gültigen EU-Führerschein folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Offizieller Wohnsitz in Polen für mind. 185 Tage
- Erwerb einer neuen polnischen Fahrerlaubnis – Bestandene Theorie- und Praxisprüfung
- Die richterliche Führerschein-Sperrfrist muss bei der Führerscheinerteilung in Polen abgelaufen sein
Ein bei uns erworbener Führerschein erfüllt all diese Kriterien. Kontaktieren Sie uns und wir bringen Sie wieder zurück hinters Steuer.
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