Nachfolgendes Urteil vom EuGH bestätigt
die Gültigkeit des EU-Führerscheins

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Nationales Recht -> Europarechtskonforme Auslegung (EU Recht ist für alle Mitgliedsstaaten zwingend)

EuGH v. 28.09.2006: Zur Anerkennung europäischer Führerscheine und zur Unzulässigkeit weiterer Überprüfungsmaßnahmen auch beim Fehlen einer im Inland nach Entzug der Fahrerlaubnis festgesetzten Sperrfrist.

Der Europäische Gerichtshof (Beschluss vom 28.09.2006 - C-340/05) hat für den Fall, dass eine inländische Fahrerlaubnis ohne Sperrfrist entzogen und danach ein EU-Führerschein erworben wurde, entschieden:

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

Bereits in den Entscheidungen vom 26.06.2008 - C-329/06 hat der EuGH ausgeführt, dass diese Niederlassung im Ausstellerstaat als gegeben angesehen werden muss, wenn sich diese Information aus dem Führerschein selbst (Aufdruck des Wohnortes) oder anderen unbestreitbaren Informationen ergibt. Diese „unbestreitbaren" Informationen müssen aber vom Ausstellerstaat stammen und können nicht vom Aufnahmestaat überprüft oder in Frage gestellt werden.

Bestätigung Urteil des EuGH vom 01.03.2012, Az. C-467/10

Rechtliche Grundlage zum Urteil

Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439, mit der die Erste Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins mit Wirkung ab 1. Juli 1996 aufgehoben worden ist, lautet:

"Um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, ist ein einzelstaatlicher Führerschein nach EG-Muster wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss."

Der letzte Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 lautet:

"Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat."

Art. 1 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I oder Ia aus. …

(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen."

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